Unsere Satzung
„Hilfe für Adimali – Freundeskreis Schwester Aquina e.V.“
in der Fassung vom 17. April 2008
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§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: Hilfe für Adimali – Freundeskreis Schwester Aquina e.V. Er hat seinen Sitz in Schwerte und wird in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Entwicklung der Region Adimali und des Bundesstaates Kerala in Indien, die Förderung der medizinischen Versorgung dort, Unterstützung der christlichen Religionsgemeinschaften und die Leistung von Entwicklungshilfe. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Finanzielle und fachliche Unterstützung des Krankenhauses „Morning Star“ in Adimali. Die Beschaffung der finanziellen Mittel geschieht durch Beiträge, Spenden, Sponsoring, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung und / oder der Mittelbeschaffung für den geförderten Zweck dienen. Die fachliche Unterstützung geschieht durch Entsendung von Fachkräften aus Deutschland und Aus- und Weiterbildung von einheimischen Fachkräften. Finanzielle Unterstützung der christlichen Kirchengemeinden in der Region Adimali und des Bundesstaates Kerala. Unterstützung von deutschen und indischen Fachkräften, die Vorort technische, medizinische oder soziale Einrichtungen aufbauen oder betreuen, sofern sich hierdurch die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern, einschließlich die Zurverfügungstellung von besoldeten und unbesoldeten Arbeitskräften in Krankenhäusern, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen. Unterstützung von Einrichtungen, die der Allgemein- oder der Berufsausbildung dienen, einschließlich Übernahme der Kosten zur Ausbildung von indischen Fachkräften in Deutschland. Kulturaustausch zwischen Deutschland und Indien. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung wird nicht gewährt, allenfalls eine bescheidene Aufwandsentschädigung nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenfalls darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein kann Hilfspersonen in Indien einschalten, sofern diese ebenfalls ehrenamtlich tätig sind.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und jur. Person werden, die den Verein unterstützen möchte. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftl. Eintrittserklärung begründet. Der Vorstand kann eine Eintrittserklärung durch begründeten, schriftl. Beschluss zurückweisen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch begründeten, schriftlichen Beschluss abschließend. Der Beschluss ist förmlich zuzustellen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod / Auflösung der jur. Person, Austrittserklärung Ausschluss Ein Mitglied kann durch begründeten, schriftlichen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch begründeten, schriftlichen Beschluss abschließend. Der Beschluss ist förmlich zuzustellen. (4) Der Mitgliederbeitrag wird als Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand, oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es wünschen. (3) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden, die Entscheidung über den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden, Aufstellung einer Geschäftsordnung (§ 9). (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Brief oder Telefax oder durch eMail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (6) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Der Schriftführer fertigt ein Ergebnisprotokoll. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Vereinsmitglieder als Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand fristlos erneut ein. Das darf auch zugleich mit der Ersteinladung geschehen. Diese Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (2) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Aus wichtigem Grunde können Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister und die weiteren Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden, wenn gleichzeitig mit einer 2/3 Mehrheit ein Nachfolger im Amt gewählt wird. (4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand - führt die Geschäfte des Vereins, - bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus, - nimmt die Aufgaben nach §§ 3 und 5 dieser Satzung wahr, - entscheidet über die Verwendung der Mittel aus § 2 (2) dieser Satzung unter Beachtung der Geschäftsordnung, - können weitere Beisitzer in den Vorstand berufen, die aber nur eine beratende Funktion ohne Stimm- und Vertretungsrecht haben. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 8 Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom seinem Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche formlos einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. In geeigneten Fällen dürfen Umlaufbeschlüsse gefasst werden.
§ 9 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Geschäftsordnung (GO), in der Art und Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung festgelegt wird. Ferner wird in der GO die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach Indien geregelt. Weiterer Regelungsinhalt kann die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschließen. Die GO ist verbindlich für den Vorstand. Vor Erlass einer Geschäftsordnung dürfen keine Mittel des Vereins im Ausland verwendet werden.
§ 10 Jahresabschlussprüfung
Der Jahresabschluss ist von zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für jeweils ein Jahr bzw. zwei Jahre so gewählt, dass jährlich ein Prüfer ausgewechselt wird. Anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist zu beschließen, wenn der Vereinszweck entfällt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Verein „Schwerte hilft e.V.“, Schwerte zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Schwerte, den 17.04.2008